Visumverfahren (Schengen-Visa)
Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigen Nicht-EU-Staatsangehörige grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, also ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis. Für kurzfristige Aufenthalte bis zum drei Monate gilt sog. Schengen-Visum.
Wir beraten und unterstürzen Sie in Visa-Verfahren bei allen deutschen Botschaften und Konsulaten. Bitte nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt mit uns auf, damit wir rechtzeitig für Sie die erforderliche Schritte einleiten können.
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung
In Betracht kommt insbesondere die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Ein Aufenthalt zur Ausbildung in BRD ist zweckgebunden. Die beabsichtigte Ausbildung muss von Anfang an konkret mit sämtlichen Phasen angegeben werden. Die Ausbildung sollte grundsätzlich so schnell wie möglich abgeschlossen werden, ausnahmsweise kann sie auch verlängert werden. Die entsprechende Verlängerung der Auftenthaltserlaubnis hängt aber davon ab, ob das Ausbildungsziel in einem angemssenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Begehren die Nicht-EU-Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit ist zu unterscheiden, ob es sich um eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit handelt.
Bezüglich der unselbständigen Erwerbstätigkeit ist es weiterhin zu unterscheiden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die der Zustimmung der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit bedarf oder ob die Tätigkeit ohne deren Zustimmung ausgeübt werden darf. Schließlich ist es zu differenzieren, ob sich der Ausländer bereits legal in BRD aufhält oder er zur Ausübung der beantragten Erwerbstätigkeit neu nach BRD einreist und die Aufenthaltserlaubnis erhalten will.
Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit von der Nicht-EU-Staatsangehörigen ist unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann erteilt werden, wenn
Rufen Sie uns unter 06131 6232798 an und wir beraten Sie gern.
Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzug
Ehe und Familie sind in Art. 6 GG geschutzt.
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder von Deutschen haben eine Reihe von Rechtsansprüchen auf Familiennachzug. Beim Nachzug zu ausländischen Familienangehörigen sind die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis in aller Regel strenger. So ist es regelmäßig erforderlich, dass der Lebensunterhalt aus eigener erwerbstätigkeit gesichert ist.
Beim Familiennachzug von anderen Verwandten, z.B. Eltern, Großeltern oder Geschwistern, besteht besonders hohe Anforderungen an die Erteilung eins Einreisevisums oder einer Aufenthaltserlaubnis.
Problematisch beim Ehegattennachzug sind insbesondere folgende Fälle:
Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthaltserlaubnis EG
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung sind:
Einbürgerung
Ausländer können auch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben.
Es kommt bei der Einbürgerung im wesentlichen auf die Dauer des Aufenthalts, die Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse und Vorstrafen an. Seit dem 01.09.2008 ist auch das Bestehen eines sog. Einbürgerungstests erforderlich.
Über alle Fragen der Staatsangehörigkeit beraten wir Sie gern ausführlich und individuell.
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