Strafrecht

 

Im Strafverfahren bedarf es regelmäßig eines unverzüglichen anwaltlichen Tätigwerdens, daher ist es in jeglichen strafrechtlichen Angelegenheiten höchste Eile geboten. Sie erreichen uns direkt unter der Nummer: 06131 6232798 oder im Norfall unter der Nummer: 0179 1312996. Wir sind schnell für Sie da.



 

Unsere Leistungen in der Strafverteidigung:

  • Beratungen und Gespräche
  • Akteneinsicht und Prüfung der Ermittlungsakte
  • Verhandlungen mit den Strafverfolgungsbehörden
  • Schriftsätze (sog. Verteidigerschrift) und Anträge an Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht
  • Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
  • Vorbereitung auf die Hauptverhandlungen
  • Verteidigung in der Hauptverhandlung
  • Einlegung der Rechtsmitteln (Berufung oder Revision)

Erstberatung

 

Haben Sie eine Ladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Beschuldigtenvernehmung erhalten? Was können Sie tun?

Es ist immer sinnvoll, Ruhe zu bewahren und sich zügig fachkundigen Rat und Beistand zu holen.

Suchen Sie Ihren Strafverteidiger aus. Ihr Strafverteidiger wird Ihnen sofort wichtige Verhaltenshinweise geben und so sicherstellen, dass ein Verfahren von Anfang an in den richtigen Bahnen läuft.

Akteneinsicht

 

Es ist durchaus bekannt, dass eine professionelle Verteildigung ohne Akteneinsicht nicht möglich ist. I.d.R. erhält nur Strafverteidiger Akteneinsicht. Sie als Beschuldigter kann nur eine eingeschränkte Akteneinsicht haben. 

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

 

Wenn ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, wird die Staatsanwaltschft die Tat nach § 170 II StPO einstellen.

 

Eine weitere Eintstellung kommt in Betracht, wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt. In diesem Fall wird die Staatsanwaltschaft die Tat nach §§ 153 ff. StPO ebenfalls einstellen, allerdings gegen Auflage (z.B. Geldauflage).

 

Durch geschickte Mitwirkung eines Strafverteidigers im Ermittlungsverfahren besteht eine erhöhte Möglichkeit, dass das Verfahren bereits im frühen Stadium eingestellt wird. Daher ist der Beschuldigter nicht "vorbestraft".

Strafbefehl

 

Wenn das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt.

 

Ein Strafbefehl ist ein sog. quasi Urteil ohne Hauptverhandlung. Gegen den Strafbefehl können Sie innerhalb zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen.

Hauptverhandlung

 

Wenn es - was häufig unvermeidbar ist - zur Eröffnung der Hauptverhandlung kommt, wird der Strafverteidiger nochmals mit seinem Mandanten zusmmensetzen und über die taktische Prozessführung besprechen. Währen der Beweisaufnahme kann der Verteidiger

  • Beweisanträge stellen,
  • Zeugen sachlich befragen und die Informationen erlangen, die dem Mandanten nutzen.

Nach der Durchführung der Beweisaufnahme wird der Stafverteidiger sein Plädoyer halten, das vor allem auf die im Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse aufbaut. Das anwaltliche Plädoyer wird die aus Sicht der Verteidigung wichtigen Ergebnisse der Beweisaufnehme reflektieren, in geeigneten Fällen auch nachvollziehbar und einprägsam wichtige persönliche Umstände des Mandanten beleuchten und plausibel die Frage einer Ahndung der Tat - also der Strafzumessung  - abhandeln.

Rechtsmittel

 

Gegen Entscheidungen der Gerichte ist im Allgemeinen ein Rechtsmittel gegeben. Außerhalb bzw. vor einer Gerichtsverhandlung ist das die Beschwerde. Urteile können mit Berufung oder Revision angefochten werden.

Rechtsanwaltskanzlei QIAN
Gabriele-Faust-Str. 39
55130 Mainz

 

 

Tel.:       0049 6131 6232798
Fax:       0049 6131 6232799

Mobil:    0049 179 1312996 

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